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Legal News
MOBBING

Das Gesetz vom 29. März 2023 zwecks Einführung einer Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing trat am 9. April 2023 in Kraft und wurde im Arbeitsgesetzbuch verankert. Damit wurde endlich ein reeller Rechtsrahmen für Mobbing geschaffen, während zuvor nur das zwischen den Sozialpartnern geschlossene Übereinkommen vom 25. Juni 2009 Empfehlungen zu diesem Thema enthielt.

DIE NEUE DEFINITION VON MOBBING:

 

Das Gesetz vom 29. März 2023 enthält in Artikel L.246-2 des Arbeitsgesetzbuches eine neue Definition von Mobbing: "jedes Verhalten, das durch seine Wiederholung oder Systematisierung die Würde oder die psychische oder physische Integrität einer Person beeinträchtigt".

Geschäftsreisen, berufliche Weiterbildung, sowie jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Arbeit oder aufgrund der Arbeit auf welchem Weg auch immer, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit, sind integraler Bestandteil der Arbeitsausführung.

 

DIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS:

Das Gesetz legt dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auf, die er erfüllen muss, um gegen Mobbing vorzugehen:

 

  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jede Art von Mobbing gegenüber seinen Arbeitnehmern, von der er Kenntnis hat, unverzüglich eingestellt wird.

 

  • Der Arbeitgeber legt nach Information und Anhörung der Personaldelegation oder, falls diese nicht vorhanden ist, der gesamten Belegschaft die Maßnahmen fest, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Mobbing zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen müssen wie folgt an die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens angepasst werden:

 

o Festlegen, welche Mittel den Opfern zur Verfügung gestellt werden

o Schnelle und unparteiische Untersuchung der Vorfälle

o Sensibilisierung von Mitarbeitern und Führungskräften über Umgangsformen und Sanktionen

o Die Personaldelegation oder, falls nicht vorhanden, die gesamte Belegschaft über die Verpflichtungen des Arbeitgebers informieren

o die Beschäftigten zu informieren und zu schulen

 

 

WAS PASSIERT, WENN DAS MOBBING ANHÄLT?

Wenn Mobbing am Arbeitsplatz trotz der vom Arbeitgeber eingeleiteten Maßnahmen fortbesteht, oder der Arbeitgeber es unterlässt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, kann die ITM von dem betroffenen Arbeitnehmer oder der Personaldelegation nach Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers eingeschaltet werden.

 

Tel ITM ITM E-mail

 

 

Die ITM hat die Aufgabe, den Fall zu untersuchen und den betroffenen Arbeitnehmer, der sich als Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz fühlt, den mutmaßlichen Täter sowie jede andere Person, die die ITM für nützlich hält, anzuhören. Im Anschluss an die Anhörungen erstellt die ITM einen Bericht mit Empfehlungen und Vorschlägen für Maßnahmen zur Beendigung des Mobbings.

Dieser Bericht wird dem Arbeitgeber spätestens 45 Tage nach Erhalt der Akte übermittelt. Liegen Mobbinghandlungen vor, ordnet der Direktor der ITM den Arbeitgeber an, innerhalb einer je nach Bericht festgelegten Frist, die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Mobbinghandlungen zu ergreifen. Wird die Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, kann der Direktor der ITM gegenüber dem Arbeitgeber eine Geldstrafe laut Artikel L.614-13 von bis zu 25.000 Euro verhängen.

 

DIE ROLLE DER PERSONALDELEGATION

Die Personaldelegation spielt in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten eine wichtige Rolle, da sie für den Schutz der Beschäftigten vor Mobbing im Rahmen der Arbeitsbeziehungen zuständig ist und dem Arbeitgeber alle Präventionsmaßnahmen vorschlagen kann, die sie für notwendig erachtet.

Die Personalvertretung ist befugt, dem Arbeitnehmer welcher Opfer von Mobbing ist, beizustehen und ihn zu beraten. Sie ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der Fakten zu wahren, von denen sie in dieser Eigenschaft Kenntnis erlangt, es sei denn, sie wird von dem Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing ist, davon entbunden.

 

DER SCHUTZ, DEN DER ARBEITNEHMER GENIESST

 

Der Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz ist, genießt einen gewissen Schutz. Ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing ist, darf wegen seines Protestes gegen ein Mobbingverhalten des Arbeitgebers oder eines anderen Vorgesetzten, von Arbeitskollegen oder externen Personen, die mit dem Arbeitgeber in Verbindung stehen, oder wegen seiner Zeugenaussage über Mobbingvorfälle keinen Repressalien ausgesetzt werden.

 

Es bleibt zu betonen, dass jede Vergeltungshandlung gegenüber einen Arbeitnehmer von rechtswegen her als null und nichtig zu betrachten ist.

 

Wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers trotz des Schutzes, den er genießt, gekündigt, kann der Arbeitnehmer :

 

  • entweder beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und seine Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung in das Unternehmen innerhalb von 15 Tagen anzuordnen,

 

  • oder auf eine missbräuchliche Kündigung des Arbeitsvertrags klagen, mit der Möglichkeit, neben dem Schadenersatz für ihre Entlassung auch einen speziellen Schadenersatz in Bezug auf Mobbing zu erhalten.

 

Darüber hinaus sieht das Gesetz (Artikel L.246-6 des Arbeitsgesetzbuchs) vor, dass ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing geworden ist, die weitere Erfüllung des Arbeitsvertrages verweigern und wegen eines schweren Fehlers des Arbeitgeberes mit sofortiger Wirkung kündigen kann.

 

DIE SANKTIONEN

Falls der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder auch die Kunden und Lieferanten des Unternehmens die gesetzlichen Bestimmungen gegen Mobbing nicht einhalten, können gegen sie strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, die gemäß Artikel L.246-7 des Arbeitsgesetzbuchs von 251 bis 2.500 Euro reichen.

 

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Zusammenfassung

MOBBING

EIN NEUER GESETZLICHER RAHMEN MIT SANKTIONEN UND
NEUEN BESTIMMUNGEN.

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