Lassen Sie Ihre Stimme hören
Sie haben gerade eine Beförderung oder einen neuen Job bekommen und Ihr Vergütungspaket beinhaltet einen Dienstwagen? Herzlichen Glückwunsch! Kennen Sie die finanziellen Auswirkungen? Hier ist eine kurze Zusammenfassung der Dinge, die auf Sie zukommen.
In Luxemburg gilt ein Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, als geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer ihn für seine privaten Zwecke nutzen darf. Dieser geldwerte Vorteil ist Bestandteil der Vergütung des Arbeitnehmers und wird auf Ihrer Gehaltsabrechnung mit 0,5% bis 1,8% seines Neuwerts (je nach Motorisierung) bewertet. Diese Bewertung wird bei der Berechnung der Beitragsabzüge zu Ihrem Bruttolohn hinzugefügt. Bei einem Fahrzeug mit einem Neuwert von 36.000€ beträgt der monatliche geldwerte Vorteil beispielsweise 648€. Bei einem Bruttogehalt von 5.000€ kostet das Fahrzeug den Nutzer nach Abzug der Beiträge 176€ :
Beispiel 1, bei einem Bruttogehalt von 5.000€, Steuerklasse 1 und einem Steuersatz von 15% ohne Dienstwagen :
Beispiel 2, bei einem Bruttogehalt von 500€, Steuerklasse 1 und einem Steuersatz von 15% mit Firmenwagen, dessen geldwerter Vorteil 648€ beträgt:
Die Differenz des Nettolohns beträgt 176€, die in Relation zu den Kosten für eine Langzeitmiete oder einen Kredit zu sehen ist!
Zu beachten: Im Januar 2025 werden die Kosten für den geldwerten Vorteil steigen und je nach Motorisierung zwischen 1 und 2% betragen.
Der Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen erhält, muss einen Zusatz zum Vertrag unterzeichnen, in dem er festlegt, :
Achtung! Es ist tatsächlich der geldwerte Vorteil und nicht die Kosten des Leasings selbst, die der Arbeitnehmer zu tragen hat. Die Kosten des geldwerten Vorteils werden durch die Fahrzeugklasse (CO2-Emissionen) definiert, die in der folgenden Tabelle zusammengefasst ist. Die Kosten für das Leasing hingegen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
CO2-Emissionskategorien |
% of vehicle value |
||
Benzin |
Diesel / Hybrid |
100% elektrisch |
|
0g/km |
/ |
/ |
0,5 |
>0-50g/km |
0,8 |
1,0 |
/ |
>50-110g/km |
1,0 |
1,2 |
/ |
>110-150g/km |
1,3 |
1,5 |
/ |
>150g/km |
1,7 |
1,8 |
/ |
CO2-Emissionskategorien |
% des Fahrzeugwerts |
||||
Benzin |
Diesel / Hybrid |
Wasserstoff-Brennstoffzelle |
100% elektrisch <18kWh/100km |
100% elektrisch <18kWh/100km |
|
0g/km |
/ |
/ |
0,5 |
0,5 |
0,6 |
>0-50g/km |
0,8 |
1,0 |
/ |
/ |
/ |
>50-80g/km |
1,0 |
1,2 |
/ |
/ |
/ |
>80-110g/km |
1,2 |
1,4 |
/ |
/ |
/ |
>110-130g/km |
1,5 |
1,6 |
/ |
/ |
/ |
>130g/km |
1,8 |
1,8 |
/ |
/ |
/ |
CO2-Emissionskategorien |
% des Fahrzeugwerts |
||
Benzin oder Diesel oder Wasserstoff-Brennstoffzelle |
100% elektrisch |
||
>18kWh/100km |
<18kWh/100km |
||
0g/km |
/ |
1,0 |
1,2 |
>0g/km |
2,0 |
/ |
/ |
Wenn Sie das Unternehmen verlassen oder das Fahrzeug wechseln, müssen Sie das Fahrzeug zurückgeben. Es ist zwar allgemein festgelegt, dass Sie es sauber (außen und innen) zurückgeben müssen, doch ist es üblich, mit Ihrem Arbeitgeber einen Rundgang durch das Fahrzeug zu machen, um eventuelle Schäden festzuhalten.
Achtung! Außer bei vorsätzlichen Handlungen oder grober Fahrlässigkeit gehen solche Schäden zu Lasten des Arbeitgebers und nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Artikel L-121.9 des Arbeitsgesetzes besagt nämlich, dass „der Arbeitgeber die Risiken trägt, die durch die Tätigkeit des Unternehmens entstehen“, und dazu gehören auch Risiken, die mit Fahrzeugen verbunden sind.
Daher ist es Ihrem Arbeitgeber nicht gestattet, von Ihnen die Erstattung möglicher Kosten für Reparaturen am Fahrzeug zu verlangen: Kratzer, kleine Lackierarbeiten usw., die aus einem zufälligen Unfall resultieren.
Noch unzulässiger ist es, dass der Arbeitgeber diese Kosten von Ihrem Gehalt abzieht, und jede Klausel, die Sie im Vertrag oder in einem Begleitdokument dazu verpflichtet, solche Kosten zu übernehmen, ist null und nichtig.
Zögern Sie nicht, sich an unsere Rechtsabteilung zu wenden, wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden. Selbst wenn Sie ein Dokument unterzeichnet haben, in dem Sie Ihre Zustimmung geben, ist jede Situation einzigartig und es ist vielleicht möglich, Ihre Schritte rückgängig zu machen! Wenden Sie sich an unser Team, entweeder per E-Mail an legal@aleba.lu oder telefonisch unter die +352 223 228 1.