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Donnerstag. 21 November 2024
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Steuerliche Änderungen für deutsche Grenzgänger nach Luxemburg 2024

Sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg gab es Änderungen im Steuerrecht. Die nachfolgende Darstellung ist ein Überblick über für Grenzgänger wesentlichen Neuerungen. Die Darstellung ist nicht vollständig und kann eine Rechts-/Steuerberatung nicht ersetzen.

1. Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023

In Luxemburg läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2023 bis zum 31.12.2024. Dies gilt auch, wenn die Veranlagungsart gewechselt wird (z.B. Wechsel von Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung). Bei Überschreiten der Fristen droht Ungemach: Neben Verspätungszuschlägen kann auch die Gleichstellung mit Luxemburgern versagt werden.

In Deutschland sind die Fristen wie folgt:

  • Bis zum 02. September 2024, sofern man keinen Steuerberater beauftragt.
  • Hat man einen Steuerberater beauftragt, läuft die Frist bis zum 02. Juni 2025.

Die Einhaltung der deutschen Fristen ist wichtig, da sonst Verspätungszuschläge von 25 EUR pro Monat Verspätung drohen. In solchen Fällen kann es sein, dass der Steuerberater billiger ist als die Verspätungszuschläge.

2. Neues Konzept: „Weiße Einkünfte“ in Deutschland zu besteuern

Es wurde ein ganz neues Konzept im neuen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“) eingeführt: Sofern Luxemburg Einkünfte besteuern darf, aber tatsächlich nicht besteuert, darf Deutschland diese Einkünfte besteuern. Dieses Konzept nennt sich steuerrechtlich „weiße Einkünfte“.

Dies betrifft bei Arbeitnehmern vor allem Überstunden und Überstundenzuschläge. Diese werden in Luxemburg nach derzeitiger Rechtslage gar nicht besteuert. Daher werden sie nunmehr in Deutschland besteuert. Dies gilt selbst dann, wenn die Bagatellgrenze von 34 Tagen nicht überschritten wurde oder die Überstunden in Luxemburg verbracht wurden.

Unschädlich sind hingegen von Luxemburg gewährte Freibeträge, Werbungskosten oder Verlustvorträge.

Bei Überstunden von Teilzeitmitarbeitern könnte daher angedacht werden, die Arbeitszeit so zu erhöhen, dass es sich nicht mehr Überstunden handelt, sondern um „normale“ Stunden. Hierbei ist man jedoch auf Goodwill des Arbeitgebers angewiesen, da die Sozialversicherungsbeiträge steigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland die üblichen Abzüge geltend gemacht werden können, wie z.B. Versicherungen, Spenden, Pauschbeträge bei Behinderungen, Alleinerziehenden etc.

3. Arbeitnehmer Privatwirtschaft (kein Öffentlicher Dienst im Sinne des DBA)

1.1. Erhöhung der Bagatellgrenze auf 34 Tage

Durch das neue DBA ist es nunmehr möglich, bis zu 34 Tage außerhalb Luxemburgs zu arbeiten, ohne dass man eine Steuererklärung in Deutschland abgeben muss.

Dies gilt laut Konsultationsvereinbarung vom 11.01.2024 auch

  • für Teilzeitbeschäftigte sowie
  • bei unterjährigem Arbeitsbeginn.

1.2. Einführung einer neuen täglichen Bagatellgrenze von 29 Minuten

Ein deutscher Grenzgänger kann bis zu 29 Minuten täglich außerhalb Luxemburgs bezahlt arbeiten – diese Zeit wird so behandelt, als hätte er sie in Luxemburg verbracht und daher nicht in Deutschland versteuert.

Werden die 29 Minuten überschritten, sind alle außerhalb Luxemburgs gearbeiteten und bezahlten Minuten in Deutschland zu versteuern.

1.3. Schichtarbeit über Nacht

Schichtarbeiter, die über Nacht arbeiten und daher an 2 Kalendertagen außerhalb Luxemburgs arbeiten, wie z.B. Leute im Bereitschaftsdienst, erhalten künftig nur noch einen Zähltag im Rahmen des DBAs.

1.4. Aufteilung des Arbeitslohns nach Minuten

Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird, erfolgt eine Aufteilung nach Minuten (nicht mehr nach Stunden oder Tagen).

1.5. Aufteilung des Arbeitslohns nach tatsächlichen statt vereinbarten Tagen

Die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und Luxemburg bei Überschreiten der Bagatellgrenze erfolgt nunmehr nach tatsächlichen Arbeitstagen und nicht mehr nach vereinbarten Arbeitstagen wie bisher.

Irrelevant sind daher nunmehr vor allem Krankheitstage.

An dieser Stelle raten wir allen Arbeitnehmern sorgfältig zu prüfen, ob die Anzahl der Arbeitstage in der Lohnsteuerbescheinigung zutreffend wiedergegeben wurde. Falls nicht, sollte eine Änderung innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

1.6. Freistellung

Sofern ein Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird, wird anhand der Werte der Vergangenheit der Arbeitslohn während der Freistellungsphase zwischen Deutschland und Luxemburg aufgeteilt.

Dabei ist

  • bei Freistellung in der 1. Jahreshälfte auf die Verhältnisse des Vorjahres
  • bei Freistellung in der 2. Jahreshälfte auf die Verhältnisse der 1. Jahreshälfte abzustellen.

1.7. Abfindung

Die Besteuerung der Abfindungen richtet sich nach ihrer Einordnung. Sofern eine Abfindung weder Versorgungscharakter hat noch im Rahmen einer Massenentlassung stattfindet, richtet sich die Aufteilung der Abfindungszahlung zwischen Deutschland und Luxemburg nach den Verhältnissen der letzten 5 Jahre. Zuvor hatten sowohl Deutschland als auch Luxemburg das Besteuerungsrecht beansprucht.

Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass zumindest ein großer Teil der Abfindung in Luxemburg besteuert wird.

 1.8. Anpassung an Inflation

In Luxemburg wurde die Bemessung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer (CIS) geändert und die CO2-Steuergutschrift für Arbeitnehmer eingeführt (Ausgleich der sozialen Auswirkungen der CO2-Steuer). Die CIC Steuergutschrift wurde abgeschafft zum 31.12.2023.

Ab Januar 2024 wurde die Steuertabelle der Einkommensteuer für physische Personen nach dem Aufwertungskoeffizienten an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.

  • Dies wird für Personen der Steuerklasse 1, 1A und 2 in der monatlichen Abrechnung berücksichtigt.
  • Arbeitnehmer mit einem festen Steuersatz können den Vorteil nur im Rahmen Ihrer persönlichen Steuererklärung erhalten.

In Deutschland wurde Eingangssteuersatz, Progressionsphase und Spitzensteuersatz an die Inflation angepasst und damit dynamisiert.

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