Lassen Sie Ihre Stimme hören
Sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg gab es Änderungen im Steuerrecht. Die nachfolgende Darstellung ist ein Überblick über für Grenzgänger wesentlichen Neuerungen. Die Darstellung ist nicht vollständig und kann eine Rechts-/Steuerberatung nicht ersetzen.
In Luxemburg läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2023 bis zum 31.12.2024. Dies gilt auch, wenn die Veranlagungsart gewechselt wird (z.B. Wechsel von Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung). Bei Überschreiten der Fristen droht Ungemach: Neben Verspätungszuschlägen kann auch die Gleichstellung mit Luxemburgern versagt werden.
In Deutschland sind die Fristen wie folgt:
Die Einhaltung der deutschen Fristen ist wichtig, da sonst Verspätungszuschläge von 25 EUR pro Monat Verspätung drohen. In solchen Fällen kann es sein, dass der Steuerberater billiger ist als die Verspätungszuschläge.
Es wurde ein ganz neues Konzept im neuen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“) eingeführt: Sofern Luxemburg Einkünfte besteuern darf, aber tatsächlich nicht besteuert, darf Deutschland diese Einkünfte besteuern. Dieses Konzept nennt sich steuerrechtlich „weiße Einkünfte“.
Dies betrifft bei Arbeitnehmern vor allem Überstunden und Überstundenzuschläge. Diese werden in Luxemburg nach derzeitiger Rechtslage gar nicht besteuert. Daher werden sie nunmehr in Deutschland besteuert. Dies gilt selbst dann, wenn die Bagatellgrenze von 34 Tagen nicht überschritten wurde oder die Überstunden in Luxemburg verbracht wurden.
Unschädlich sind hingegen von Luxemburg gewährte Freibeträge, Werbungskosten oder Verlustvorträge.
Bei Überstunden von Teilzeitmitarbeitern könnte daher angedacht werden, die Arbeitszeit so zu erhöhen, dass es sich nicht mehr Überstunden handelt, sondern um „normale“ Stunden. Hierbei ist man jedoch auf Goodwill des Arbeitgebers angewiesen, da die Sozialversicherungsbeiträge steigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland die üblichen Abzüge geltend gemacht werden können, wie z.B. Versicherungen, Spenden, Pauschbeträge bei Behinderungen, Alleinerziehenden etc.
Durch das neue DBA ist es nunmehr möglich, bis zu 34 Tage außerhalb Luxemburgs zu arbeiten, ohne dass man eine Steuererklärung in Deutschland abgeben muss.
Dies gilt laut Konsultationsvereinbarung vom 11.01.2024 auch
Ein deutscher Grenzgänger kann bis zu 29 Minuten täglich außerhalb Luxemburgs bezahlt arbeiten – diese Zeit wird so behandelt, als hätte er sie in Luxemburg verbracht und daher nicht in Deutschland versteuert.
Werden die 29 Minuten überschritten, sind alle außerhalb Luxemburgs gearbeiteten und bezahlten Minuten in Deutschland zu versteuern.
Schichtarbeiter, die über Nacht arbeiten und daher an 2 Kalendertagen außerhalb Luxemburgs arbeiten, wie z.B. Leute im Bereitschaftsdienst, erhalten künftig nur noch einen Zähltag im Rahmen des DBAs.
Sofern die Bagatellgrenze überschritten wird, erfolgt eine Aufteilung nach Minuten (nicht mehr nach Stunden oder Tagen).
Die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und Luxemburg bei Überschreiten der Bagatellgrenze erfolgt nunmehr nach tatsächlichen Arbeitstagen und nicht mehr nach vereinbarten Arbeitstagen wie bisher.
Irrelevant sind daher nunmehr vor allem Krankheitstage.
An dieser Stelle raten wir allen Arbeitnehmern sorgfältig zu prüfen, ob die Anzahl der Arbeitstage in der Lohnsteuerbescheinigung zutreffend wiedergegeben wurde. Falls nicht, sollte eine Änderung innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Sofern ein Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird, wird anhand der Werte der Vergangenheit der Arbeitslohn während der Freistellungsphase zwischen Deutschland und Luxemburg aufgeteilt.
Dabei ist
Die Besteuerung der Abfindungen richtet sich nach ihrer Einordnung. Sofern eine Abfindung weder Versorgungscharakter hat noch im Rahmen einer Massenentlassung stattfindet, richtet sich die Aufteilung der Abfindungszahlung zwischen Deutschland und Luxemburg nach den Verhältnissen der letzten 5 Jahre. Zuvor hatten sowohl Deutschland als auch Luxemburg das Besteuerungsrecht beansprucht.
Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass zumindest ein großer Teil der Abfindung in Luxemburg besteuert wird.
In Luxemburg wurde die Bemessung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer (CIS) geändert und die CO2-Steuergutschrift für Arbeitnehmer eingeführt (Ausgleich der sozialen Auswirkungen der CO2-Steuer). Die CIC Steuergutschrift wurde abgeschafft zum 31.12.2023.
Ab Januar 2024 wurde die Steuertabelle der Einkommensteuer für physische Personen nach dem Aufwertungskoeffizienten an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.
In Deutschland wurde Eingangssteuersatz, Progressionsphase und Spitzensteuersatz an die Inflation angepasst und damit dynamisiert.