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Am 29. Februar 2024 entschied das Luxemburger Arbeitsgericht zugunsten eines von ALEBA verteidigten Arbeitnehmers in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einseitig beschlossen hatte, dem Arbeitnehmer die Essensgutscheine für Homeoffice Arbeitstage zu entziehen.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Essensgutscheine für die Arbeitstage habe, in denen er sich im Büro aufhalte, nicht aber wenn er von zu Hause aus arbeite.
Das Arbeitsgericht befürwortete diese Argumentation nicht und stimmte stattdessen der ALEBA zu, die über ihren Anwalt argumentierte, dass es sich dabei um einen Vergütungsbestandteil handele, der dem Arbeitnehmer bei Telearbeit nicht vorenthalten werden dürfe.
Das Arbeitsgericht verurteilte daher den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den Betrag, der den entzogenen Essensgutscheinen entspricht, als rückwirkenden Lohn mit aufgelaufenen Zinsen zu zahlen.
Die ALEBA begrüßt dieses Urteil, das den Arbeitnehmern in allen Sektoren im ganzen Land zugute kommen wird.