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Mittwoch. 21 Mai 2025
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Die Rechte von Arbeitnehmern mit Behinderung in Luxemburg verstehen

Das Leben endet nicht mit einer Behinderung – es fordert uns lediglich auf, einen anderen Weg einzuschlagen. Und glücklicherweise wird dieser Weg in Luxemburg zunehmend inklusiver. Wenn Sie mit einer Behinderung im Berufsleben stehen, finden Sie hier, was Sie über Ihre Rechte, Ihren Schutz und die wachsende Unterstützung wissen müssen. Luxemburg bietet umfassende Hilfen zur Förderung der Genesung und (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Fokus sollte dabei auf den individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen liegen – nicht auf der Behinderung. Ziel ist es, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das Menschen mit Behinderung ermöglicht, ihren Status ohne Angst oder Stigmatisierung offenzulegen.

Um als Arbeitnehmer mit Behinderung anerkannt zu werden, ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, das eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 30 % aufgrund körperlicher, geistiger, sensorischer oder psychischer Beeinträchtigungen bestätigt, die möglicherweise durch psychosoziale Faktoren verstärkt werden. Der erste Schritt zum Zugang zu diesen Rechten besteht darin, den Status als behinderter Arbeitnehmer über die Abteilung für Behinderung und berufliche Wiedereingliederung der ADEM („Service Handicap et reclassement professionnel“) zu beantragen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Wenn ein Arbeitnehmer mit Behinderung dem regulären Arbeitsmarkt zugewiesen wird, kann die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung der ADEM  – basierend auf dem Alter der Person, der Art und Schwere ihrer Behinderung sowie ihren verbleibenden Arbeitsfähigkeiten – verschiedene Maßnahmen zur Orientierung, Schulung, Rehabilitation, Integration oder beruflichen Wiedereingliederung vorschlagen. Dazu können Einführungsmaßnahmen oder Praktika zur (Wieder-)Anpassung an den Arbeitsplatz gehören.

 

Die ADEM ist auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung dafür zuständig, die geeigneten Maßnahmen für die berufliche Integration oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung zu bestimmen.

Daraus ergeben sich für behinderte Arbeitnehmer verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, darunter:

  • Beteiligung des Staates an den Lohnkosten,
  • Finanzielle Beteiligung an Schulungskosten,
  • Anreiz- oder Rehabilitationsprämien,
  • Übernahme von Kosten zur Anpassung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der Barrierefreiheit,
  • Beitrag zu Transportkosten,
  • Bereitstellung angepasster beruflicher Ausrüstung.

Darüber hinaus haben behinderte Arbeitnehmer Anspruch auf sechs zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr, sofern die offizielle Bescheinigung über den Status dem Arbeitgeber vorgelegt wurde. Für Arbeitnehmer mit Behinderung in Teilzeit erfolgt die Urlaubszuteilung anteilig zur Arbeitszeit.

 

Das luxemburgische Arbeitsrecht schreibt vor, dass Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitsplätze für behinderte Arbeitnehmer vorsehen müssen – je nach Sektor (öffentlich oder privat) und Unternehmensgröße.

Um die Einhaltung dieser Regelungen zu erleichtern, kann der Staat bestimmte Kosten übernehmen, z. B. für Lohnzahlungen, Berufsausbildung, Anpassung von Arbeitsplätzen und Zugängen, Transport oder geeignete Ausrüstung.

Öffentliche Einrichtungen in Luxemburg (Staat, Gemeinden, Bahn usw.) sind verpflichtet, 5 % ihrer Vollzeitstellen für Menschen mit Behinderung vorzuhalten.

Arbeitgeber im privaten Sektor mit mehr als 25 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Stellen für Arbeitnehmer mit Behinderung zu reservieren. Die Mindestanforderungen für Vollzeitstellen lauten wie folgt:

  • Mehr als 25 Mitarbeiter: Mindestens 1 behinderter Arbeitnehmer.
  • Mehr als 50 Mitarbeiter: Mindestens 2 % der Gesamtbelegschaft.
  • Mehr als 300 Mitarbeiter: Mindestens 4 % der Gesamtbelegschaft.

Arbeitgeber, die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen monatlich eine Ausgleichsabgabe an die Staatskasse zahlen, die 50 % des sozialen Mindestlohns pro nicht besetzten Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung entspricht.

Ein behinderter Arbeitnehmer hat Anspruch auf denselben Lohn, dieselben Rechte und denselben Tarifvertrag wie jeder andere Arbeitnehmer. Sein Gehalt darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder dem tariflich vereinbarten Lohn für nicht behinderte Arbeitnehmer liegen.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen, um den Bedürfnissen von Arbeitnehmern mit Behinderung gerecht zu werden. Dazu können technische Hilfsmittel, die Anpassung von Arbeitsplätzen oder die Änderung von Arbeitszeiten gehören.

Arbeitnehmer mit Behinderung können Anspruch auf eine Invaliditätszulage vom Nationalen Solidaritätsfonds („Fonds National de Solidarité“, FNS) haben. Weitere Informationen finden Sie unter: https://fns.public.lu/de/rpgh.html

Personen, die Unterstützung und Beratung beim Durchlaufen dieser Prozesse suchen, können sich an ALEBA wenden, um entsprechende Richtlinien zu erhalten.

 

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