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Neue Regelungen zur Sozialversicherung zwischen Deutschland und Luxemburg

Deutschland und Luxemburg haben ein Abkommen zur Sozialversicherung unterzeichnet. Mit diesem Abkommen wird nun ein Optionsrecht (Opt-in) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt, um im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates Luxemburg zu verbleiben, wenn sich die Home Office Tätigkeit im Wohnsitzstaat Deutschland auf zwischen 25% und 49% beläuft. 

Die Ausübung der Arbeitstätigkeit an sich ist somit nicht auf den Wohnsitzstaat und Arbeitgeberstaat beschränkt, Geschäftsreisen in andere Länder bleiben möglich. Wichtig ist, dass die Home Office Tätigkeit im Wohnsitzstaat unter 50% liegt.

 

Ab wann gilt das Abkommen?

Das Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

 

Was muss man tun, um von den Bestimmungen Gebrauch zu machen?

Anders als bei der 25% Grenze muss man selbst tätig werden. Denn es ist ein Opt-in! Das bedeutet, man muss eine A1-Bescheinigung beantragen. Wird keine A1-Bescheinigung beantragt, findet die bekannte 25%-Grenze Anwendung.

Das erforderliche Antragsformular liegt noch nicht vor. Nach Auskunft des Sozialministeriums soll der Antrag Online erfolgen. Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer einen Antrag per Online Verfahren stellen. Der Antrag wird informatisch geprüft und wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird sofort ein Formular A1 ausgestellt. Die Zustimmung des Wohnlandes wird vorausgesetzt und nicht nochmal eingeholt.

 

Auswirkung auf Steuer in Deutschland

Für die Steuer in Deutschland gilt weiterhin die 19 Tage Regel. Sprich, wer mehr als 19 Zähltage außerhalb Luxemburgs gearbeitet hat, muss die entsprechende Arbeitszeit in Deutschland versteuern.

 

Auswirkung auf Steuer in Luxemburg

Die Tage, die in Deutschland aufgrund der 19 Tage Regelung zu versteuern sind, werden in Luxemburg vom zu versteuernden Einkommen freigestellt. Wichtig sind diese Tage jedoch unter anderem für die 90% Mindestgrenze und die EUR 13.000 Höchstgrenze.

Nur wenn eine dieser Grenzen eingehalten wird, darf man den in Luxemburg Ansässigen gleichgestellt werden. Allein dann werden zahlreiche Abzüge gewährt, wie z.B. Versicherungen, Bausparen, Darlehenszinsen fürs Eigenheim etc., nur dann wird die Zusammenveranlagung bewilligt.

Will man nun die gesamten 49% Home Office Tage ausnutzen besteht in vielen Fällen die Gefahr, dass diese Grenzen nicht eingehalten werden und die Gleichstellung verloren geht. Daher sollte man genau rechnen, wie viel Home Office Tage man sich aus steuerlicher Sicht erlauben möchte. Denn das Nichteinhalten der o.g. Grenzen kann sonst sehr teuer werden.

Einzelheiten und Beispielsfälle gibt es in dem Seminar am 20 Juni 2023: Wie berechne ich die 90% Grenze bzw. die 13.000 EUR? Impakt von Home Office, gestiegenen Zinsen, Photovoltaik etc.

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