Lassen Sie Ihre Stimme hören
Das Gesetz vom 16. Mai 2023 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ist am 21. Mai 2023 in Kraft getreten.
Es soll denjenigen, der Verstöße meldet, vor Vergeltungsmaßnahmen seitens eines Arbeitgebers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person schützen, die eine gewisse Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Tätigkeit des “Whistleblowers” ausübt.
Angesprochen sind:
Hinweisgeber sind auch in Fällen geschützt, in denen ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde oder das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat, z. B. wenn Informationen über Verstöße während des Einstellungsverfahrens oder bei vorvertraglichen Verhandlungen erlangt wurden.
Whistleblower werden ermutigt, die Meldung über interne Meldekanäle einer Meldung über externe Meldekanäle vorzuziehen, wenn der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und sie der Meinung sind, dass kein Risiko besteht. Risiko von Vergeltungsmaßnahmen besteht.
Der Meldekanal kann intern von einer dafür bestimmten Person oder Abteilung verwaltet oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Die betroffenen Rechtspersonen müssen geeignete Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle sowie klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren zur Verfügung stellen. Die Meldekanäle müssen die Möglichkeit bieten, Meldungen schriftlich oder mündlich oder beides in einer der drei Verwaltungssprachen Luxemburgs abzugeben.
Der sicher verwaltete Meldekanal muss die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und aller in der Ausschreibung genannten Dritten gewährleisten.
Wenn der Whistleblower Verstöße über den externen Meldekanal melden möchte, wird vorgeschlagen, die in vielen Bereichen vorhandenen Behörden zu nutzen, wie z. B. die Inspection du Travail et des Mines (ITM), wenn es um die Meldung von Verstößen gegen das Arbeitsrecht geht.
Ein Whistleblower kann eine öffentliche Bekanntmachung unter dem Schutz des Gesetzes vornehmen, wenn er zuerst eine interne und externe Meldung oder direkt eine externe Meldung gemacht hat, für die keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass :
Das Gesetz enthält eine nicht erschöpfende Liste verbotener Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die Ausschreibungen vornehmen. So sanktioniert das Gesetz nicht nur einseitig getroffene Maßnahmen mit der Nichtigkeit von Rechts wegen, sondern auch vertragliche Bestimmungen, die Vergeltungsmaßnahmen unter dem Deckmantel einer Vereinbarung sanktionieren oder darauf abzielen, den Schutz des Gesetzes präventiv zu beschränken.
Eine Verwaltungsstrafe kann von den zuständigen Behörden oder der Meldestelle gegen natürliche und juristische Personen verhängt werden, die:
Diese Geldstrafe kann zwischen 1.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Darüber hinaus können Personen, die Vergeltungsmaßnahmen ergreifen oder missbräuchliche Verfahren gegen Personen einleiten, die eine Meldung erstattet haben, mit einer Geldstrafe zwischen 1.250 EUR und 25.000 EUR belegt werden.
Wer wissentlich falsche Informationen gemeldet oder öffentlich verbreitet hat, kann mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 EUR bis 50.000 EUR bestraft werden.