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Sonntag. 8 September 2024
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Schwangere Frau erhält keine Entschädigung von der CNS: die ALEBA wendet sich an das Verfassungsgericht

Am Freitag, den 14. Juni 2024, beschloss der Conseil Arbitral de la Sécurité Sociale de Luxembourg (Schiedsstelle der luxemburgischen Sozialversicherung) in erster Instanz, dem Verfassungsgerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von Artikel 25 des Sozialversicherungsgesetzes mit der Verfassung vorzulegen.

 

Ablehnung der Mutterschaftsbeihilfe durch das CNS

In diesem Fall hatte die CNS einem Mitglied der ALEBA, das sie über die Anwaltskanzlei Mbonyumutwa Avocats vertrat, die Gewährung von Mutterschaftsgeld mit der Begründung verweigert, dass sie vor Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs nicht mindestens sechs Monate lang als Arbeitnehmerin beschäftigt war.

Es trifft zwar zu, dass dieses Mitglied vor ihrem Mutterschaftsurlaub nur 5 Monate und 20 Tage als Arbeitnehmerin bei ihrem letzten Arbeitgeber beschäftigt war, doch war sie zuvor nur 9 Monate lang als Bezieherin von Arbeitslosengeld bei der ADEM beschäftigt, nachdem sie mehr als 13 Jahre lang ununterbrochen als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen war.

Die Weigerung der CNS, eine Entschädigung zu zahlen, stützte sich auf Artikel 25 des Sozialversicherungsgesetzes, der besagt, dass Arbeitslose keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, auch wenn sie wie alle anderen über die ADEM dem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind.

 

Einleitende Fragen an den Verfassungsgerichtshof

Da diese Diskriminierung gesetzlich vorgesehen ist (in Artikel 25 des Sozialversicherungsgesetzes), blieb Mbonyumutwa Avocats nichts anderes übrig, als diese Frage vor dem Conseil Arbitral de la Sécurité Sociale zu stellen, der für die Anfechtung von Entscheidungen der CNS zuständig ist.

Der Conseil Arbitral de la Sécurité Sociale hat daher unserem Antrag stattgegeben, diese Vorfragen dem Verfassungsgericht vorzulegen, um festzustellen, ob eine solche Diskriminierung schwangerer Frauen gerechtfertigt ist.

Wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt, und Artikel 25 des Sozialversicherungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, hat die Weigerung des CNS, der Versicherten eine Entschädigung zu gewähren, keine rechtliche Grundlage mehr, und die Versicherte kann ihre Mutterschaftsbeihilfe erhalten.

 

Auswirkungen auf Frauenrechte

Die Antwort des Verfassungsgerichts ist daher nicht nur für diesen Fall von entscheidender Bedeutung, sondern auch für die Rechte der Frauen im Allgemeinen, wenn sie unmittelbar nach einer Phase der Arbeitslosigkeit Mutterschaftsurlaub nehmen wollen.

Die ALEBA ist erfreut, eine Bresche im Kampf gegen diese unverständliche Diskriminierung schwangerer Frauen im luxemburgischen Recht geschlagen zu haben, und versichert ihren Mitgliedern, dass sie den Fall selbstverständlich genau im Auge behalten wird.

 

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