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Donnerstag. 2 Mai 2024
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Überstunden für deutsche Grenzgänger: kein Abzug des Grundfreibetrags möglich

Der luxemburgische Finanzminister hat laut Presse die Aussage getroffen, dass deutsche Grenzgänger von der Überstundenregelung meistens deswegen nicht betroffen seien, weil sie

  • Den Grundfreibetrag in Höhe von €11.604 und
  • Die Werbungskostenpauschale in Höhe von €1.230

von den Überstundenzahlungen abziehen könnten. Während die Aussage für die Werbungskosten stimmt, ist sie für den Grundfreibetrag unzutreffend.

Diese unzutreffende Aussage birgt für die Grenzgänger ein erhebliches Gefahrenpotential. Steuerpflichtige, die sich auf diese Äußerung des Finanzministers verlassen, riskieren:

  • ein Steuerstrafverfahren, wenn sie keine Steuererklärung abgeben, da sie denken unter der relevanten Schwelle zu sein
  • ein böses Erwachen aufgrund der unerwarteten erheblichen deutschen Steuern.

Zum Schutz der Grenzgänger möchte diese Pressemitteilung die Rechtslage daher zutreffend darstellen.

 

Beispiel:

Single Peter hatte €12.834 Überstundenlöhne und -zuschläge. Das übrige Gehalt betrug €50.000. Peter hat keine sonstigen deutschen Einkünfte. Die luxemburgische Pflegeversicherung beträgt €732, andere Vorsorgeaufwendungen gibt es nicht.

Die €12.834 € sind im Prinzip in Deutschland steuerpflichtig.

 

Lösung laut Finanzministerium (unzutreffend): 

Abziehen könne Peter

  • 1.230 Werbungskostenpauschale
  • 11.604 Grundfreibetrag. 

Insgesamt könne Peter also 12.834 € abziehen. Das zu versteuernde Einkommen sei daher Null. Peter müsse keine Steuern in Deutschland zahlen.

 

Lösung richtig:

Abziehen kann Peter 

  • 1.230 Werbungskostenpauschale
  • 732 luxemburgische Pflegeversicherung.

Insgesamt kann Peter €1.962 abziehen. Peter muss die verbleibenden €10.872 versteuern. 

Der anwendbare Steuersatz wird berechnet auf das Gesamteinkommen von €12.834 + €50.000 minus Werbungskosten von €1.230. Er beträgt ca. 24,89%. Dieser Steuersatz berücksichtigt den Grundfreibetrag. Er wird auf die €10.872 angewendet.

Dies ergibt eine Steuer von €2.706 (gerundet) plus ggf. Kirchensteuer bei Kirchensteuerpflichtigen, dann €2.950 (gerundet).

  • Steuerbetrag laut Finanzministerium (unzutreffend):      € 0
  • Tatsächlich zu zahlender Steuerbetrag:                    € 2.706/€ 2.950

 

Die ALEBA stellt ihre fachliche Expertise für das deutsche Steuerrecht gerne zur Verfügung, um mit dem Luxemburger Finanzministerium eine für die Grenzgänger verträgliche Lösung zu finden. Zu beachten ist, dass auch Franzosen und Belgier in absehbarer Zeit betroffen sein dürften, da Klauseln zu weißen Einkünften nunmehr standardmäßig in DBAs festgeschrieben werden

 

Die Informationen in dieser Mitteilung sind allgemeiner Natur. Sie können eine Steuerberatung bzw. Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher sind sie nicht dafür gedacht, Entscheidungen basierend nur auf der Mitteilung zu treffen und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Ziel der Mitteilung ist vielmehr, auf aktuelle Themen und Probleme hinzuweisen, damit diese einzelfallbezogen geprüft werden können, sofern die Themen oder Probleme einschlägig sind.

Die Mitteilung ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie wird nicht aktualisiert – wenn sich also z.B. die Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ändert, wird dies nicht reflektiert. Es wird keine Haftung für die Inhalte übernommen.

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