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Freitag. 7 November 2025
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Wurden Sie in Deutschland doppelt auf Ihr Home-Office besteuert?

Wurden Sie in Deutschland doppelt auf Ihr Home-Office besteuert?

Die ALEBA weist darauf hin, dass deutsche Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, einer Doppelbesteuerung ihrer Home-Office Tage zum Opfer fallen könnten.

Falls Sie mehr als 34 Tage Home-Office erbringen und für eine luxemburgische Niederlassung eines deutschen Unternehmens arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber zwei Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen:

  1. Eine deutsche Lohnsteuerbescheinigung für die Home-Office Tage in Deutschland. Die Berechnung dieses Lohns erfolgt nach deutschem Steuerrecht;
  2. Eine luxemburgische Lohnsteuerbescheinigung für den gesamten Lohn. In dieser wird das in Deutschland steuerpflichtige Lohn ausgewiesen, jedoch gerechnet nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften.

Die Zahlen auf der deutschen und luxemburgischen Lohnsteuerbescheinigung sind oft nicht identisch, denn es gibt Unterschiede zwischen deutschem und luxemburgischem Steuerrecht: Beispielsweise wird ein normaler Firmenwagen nach deutschen Vorschriften mit 1 % vom Listenpreis abgerechnet. In Luxemburg wird er hingegen mit 1,6 % angesetzt.

 

Folgendes geschieht nun immer wieder: Da die Werte auf der Lohnsteuerbescheinigung in Deutschland und Luxemburg nicht übereinstimmen, wird

  • Ein Mal der Wert aus der deutschen Lohnsteuerbescheinigung angesetzt und
  • Der in der luxemburgischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene, wegen Home-Office befreite Lohn hinzugerechnet.

 

Dadurch erfolgt eine doppelte Besteuerung des Home-Office: einmal mit dem deutschen Betrag und einmal mit dem luxemburgischen.

 

 

Vereinfachtes Beispiel:

Max Mustermann verdient EUR 100.000 nach luxemburgischem Steuerrecht. Er hat 20% der Arbeitszeit im Home-Office verbracht. Er ist Angestellter einer luxemburgischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens.

Auf der luxemburgischen Lohnsteuerbescheinigung wird eine Befreiung von 20% von EUR 100.000 = EUR 20.000 für die Home-Office Tage ausgewiesen.

Nehmen wir an, die 20% wären nach deutschen Steuervorschriften nicht EUR 20.000, sondern EUR 19.500.

Häufig wird Max Mustermann im deutschen Steuerbescheid folgendes vorfinden:

Es werden besteuert:

  • EUR 20.000 aus der luxemburgischen Lohnsteuerbescheinigung;
  • plus EUR 19.500 aus der deutschen Lohnsteuerbescheinigung.

In der Summe also EUR 39.500.

Richtig wäre aber, dass nur EUR 19.500 aus der deutschen Lohnsteuerbescheinigung besteuert werden.

Betroffene sollten Einspruch einlegen und das Finanzamt darauf hinweisen, dass es verpflichtet ist, ausschließlich den in deutschen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag anzusetzen. Musterformulare finden Sie auf der Webseite der ALEBA. Die ALEBA lädt die betroffenen Personen, die noch nicht Mitglied sind, ein, Mitglied zu werden, um die volle Unterstützung der Gewerkschaft in Anspruch nehmen zu können.

Häufig wird auch noch argumentiert, dass man den Wert aus der luxemburgischen Bescheinigung nehmen müsste - auch das ist unzutreffend.

Wichtig: das Thema ist für Arbeitnehmer eines luxemburgischen Unternehmens (SA, Sàrl) nicht relevant. Denn diese müssen keine deutsche Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.

 

Zusammenfassung

Wurden Sie in Deutschland doppelt auf Ihr Home-Office besteuert?

Die ALEBA weist darauf hin, dass deutsche Grenzgänger, die in Luxemburg arbeiten, einer Doppelbesteuerung ihrer Home-Office Tage zum Opfer fallen könnten.

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